Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
KaFbMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/6#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/6#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/6#abs-4 (4) Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
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